S. 351, Anm. 4
Übersetzung: „Dies ist ein sehr nützliches Buch, es ist aber durch Verschulden des Schreibers fehlerhaft, aber auch deshalb schwierig, weil darin das, was geschehen ist, mehr nur erwähnt als ausführlich erzählt wird. Und der Autor selbst spricht ja offen aus, dass er dies, und zwar nicht ohne triftigen Grund getan habe. – Vieles in diesem Buch wurde durch die Einfalt von jemandem, der von sich selber überzeugt war, ganz schlecht eingetragen. Herr Notker hat befohlen, es auszuradieren, und jenen Orten Nützlicheres beizufügen. Und so habe ich unter Beizug zweier Exemplare, das, was ich mit Gottes Hilfe vermochte, gemäß dem Urteil dieses so großen Mannes getan.“ Transkribiert bei Skutsch, Q. Ennius, S.25 (erst ab plura in hoc…); Scarpatetti, Handschriftenverzeichnis, S. 269; Dümmler, Ekkehart, S. 2; Jaeger, Ennius, S. 311 et al. – Die Hand von Jodocus Metzler hat unten auf der Seite die Zeilen zur Verdeutlichung in seiner Lesart nochmals hingeschrieben (ab plura in hoc…; eingeleitet mit ista sic legito). Weiter hat J. Metzler geschrieben: Quomodo legendum sit non video, si hic non sonat, antea, ut, in eo. Diese Zeilen sind in ihrer Bedeutung unklar; sie sind später durchgestrichen worden. Weiter steht – mit Bezugnahme auf die Worte zwischen Notkerus und iussit, die Metzler nicht lesen konnte: Et haec multo minus discerno. Ex legibilibus porro illigo, iudicio Notkeri eiusque iussu seu dictamine quae scriptas Annotationes quas passim vides. in libro difficili. F. Iodo<cus>. M<etzler>. Illigo ist eine ad hoc-Bildung in der Bedeutung von „ich lese darin“. – Am unteren Seitenrand finden sich schwache Griffel- oder Bleistiftspuren, möglichenfalls von Metzler; das erste Wort Notkerus ist zu erraten.